§ 1 Allgemeines (1) Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten – sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – nur die nachstehenden Bedingungen. (2) Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers geltend nicht, es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. (3) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Besteller. (4) Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. (5) Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgebend. § 2 Preise, Zahlungsbedingungen (1) Unsere Preise verstehen sich gemäß den Bedingungen unserer beim Vertragsabschluss gültigen Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie gelten „ab Werk“(EXW– Incoterms 2000) zuzüglich Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Versicherung und Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird von uns mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz berechnet. (2) Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluß, ist eine Preisanpassung an veränderte Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe, Löhne) zulässig. Wir berechnen dann die am Liefertag gültigen Preise. Gleiches gilt für Aufträge ohne Preisvereinbarung. (3) Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller die vereinbarte Vergütung am 15. des der Lieferung folgenden Monats ohne Abzug unsere Zahlstelle zu zahlen und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. (4) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. (5) Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen. § 3 Lieferfristen und -termine (1) Der Beginn und die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. (2) Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Aufforderung zur Lieferung verbunden mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzuzeigen. (3) Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferpflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluß bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern. § 4 Güten, Maße und Gewichte (1) Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der § 5 Eigentumsvorbehalt (1) Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. (2) Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. (3) Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. § 6 Versand und Gefahrenübergang (1) Unsere Lieferungen erfolgen „ab Werk“ (EXW – Incoterms 2000). Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung in unserem Lager oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über. (2) Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich liefernwir verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transportmittel sorgen wir nach unse rer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluß eintretende Erhöhungen der Fracht - sätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist. (3) Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Besteller unzumutbar. (4) Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die gesamte Auftragsmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsschluss, als abgerufen. Nimmt der Besteller eine ihm obliegenden Einteilung der bestellten Waren nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl einteilen und liefern. (5) Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Mengen sind zulässig. § 7 Rechte des Bestellers bei Mängeln (1) Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferung lediglich unerheblich gemindert ist. (2) Soweit unsere Lieferung mangelhaft ist und dies vom Besteller rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren 3) Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. (5) Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB bleiben unberührt; diese bestehen gegen uns jedoch nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine überdie gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. § 8 Schadensersatzhaftung (1) Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Der Haftungsausschluß bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. § 9 Verjährung (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr. (2) Dies gilt nicht, soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. § 10 Unzulässige Weiterlieferungen (1) Unser Käufer und seine nachgeordneten Abnehmer dürfen nicht: a) Material, das nicht ausdrücklich für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand außerhalb des Bundesgebietes verdingen; b) Material, das für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand im Bundesgebiet zu belassen, dorthin zurückzuliefern, zurückzuverbringen oder in ein anderes als in der Bestellung genanntes Bestimmungsland liefern oder verbringen. Dieses Material darf auch nicht im Bundesgebiet verarbeitet werden. (2) Auf unser Verlangen ist der Käufer zum Nachweis über den Verbleib des Materials verpflichtet. (3) Verstoßen der Käufer oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen die vorstehenden Bedingungen, so hat er je Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 v.H. des Kaufpreises, höchstens jedoch 5.000,00 € zu zahlen. Soweit wir wegen des Verhaltens des Käufers Ansprüche wegen entgangenen Gewinns ausgesetzt sind, hat er bis auf Nachweis auch den unseren Lieferanten entgangenen Gewinn zu ersetzen. (4) Der Käufer ist verpflichtet, a) die in Absatz 1-3 genannten Bedingungen seinen Abnehmern mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe aufzuerlegen und uns unverzüglich von ihm bekannt gewordenen Verstößen seiner Abnehmer gegen diese Bedingungen in Kenntnis zu setzen; b) die ihm auf Grund einer unzulässigen Lieferung seiner Abnehmer zustehenden Ansprüche geltend zu machen oder diese auf Wunsch an uns abzutreten. (5) Bei Erzeugnissen, die dem Montanunionsvertrag unterliegen, gilt als Export nur die Lieferung in ein Gebiet außerhalb des gemeinsamen Marktes und des Hoheitsgebietes des Königreiches Norwegen. Diese Gebiete stehen hierbei dem Bundesgebiet gleich. (6) Ist die Ware an einen anderen Ort und/oder an eine andere Adresse als in der Rechnung zu Grunde gelegt verbracht worden, so hat der Käufer, auch ohne dass ihm ein eigenes Verschulden nachgewiesen wird, alle Vergünstigungen, die im Hinblick auf den angegebenen Empfänger gewährt wurden, zuzüglich 50,00 € je Tonne fehlgelaufener Ware, mindestens aber den doppelten Wert der Vergünstigungen zu erstatten. § 11 Gerichtsstand, Rechtswahl, Wirksamkeitsklausel (1) Gerichtsstand ist für beide Parteien Haiger; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. (2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
1. Geltungsbereich Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten. 2. Vertragsabschluß Vereinbarungen, Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen 10 Werktagen ab Bestelldatum widerspricht. 3. Preise Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise als Festpreise sowie DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2000) einschließlich Verpackung, jedoch ohne Umsatzsteuer. 4. Zahlung Sofern von uns nichts anderes vorgegeben sind bei Rechnungserhalt vom 1. bis 31. des Monats Zahlungen am 15. des Folgemonats netto fällig. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Zahlungsverzug tritt nur nach Fälligkeit und Mahnung ein. Die Höhe der Verzugszinsen bestimmt sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Zinssatz des Handelsgesetzbuches für Handelsgeschäfte. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. 5. Leistungsort, Lieferungen, Verpackung Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, ist die Lieferung DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2000) vereinbart. Der Lieferant trägt also die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Kosten. Teillieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Der Lieferant verpflichtet sich zum Einsatz umweltfreundlicher Verpackungen, die eine 6. Liefertermine Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Erkennt der Lieferant, dass ihm die Lieferung hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände nicht vertragsgemäß möglich ist oder sein wird, hat der Lieferant uns unverzüglich zu benachrichtigen. Auf das Ausbleiben notwendiger Informationen oder von uns zu liefernden Unterlagen kann sich der Lie-ferant nur berufen, wenn er diese trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto- Warenwertes der verspäteten Lieferung pro Werktag zu berechnen, höchstens jedoch 7,5 % des Warenwertes. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts. 7. Abfallentsorgung, verbotene Stoffe Mit der Lieferung zusammenhängende Abfälle verwertet und beseitigt der Lieferant auf eigene Kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Anfalls auf den Lieferanten über. Der Lieferant hat insbesondere Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABI. L 37 vom 13.02.2003, S. 24 ff.) zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Lieferant garantiert die „RoHS-Konformität“ (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003) der Vertragsgegenstände. Der Lieferant garantiert, dass die Vertragsprodukte, selbst wenn diese nur Bestandteile elektrischer oder elektronischer Geräte sein können, die nach § 5 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) verbotenen Stoffe nicht enthalten. 8. Höhere Gewalt Höhere Gewalt und von uns nicht zu beeinflussende Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit infolgedessen unser Interesse an der Leistung entfällt. 9. Geheimhaltung Alle dem Lieferanten durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten. Diese Informationen bleiben ausschließlich unser Eigentum; wir behalten uns alle Rechte an ihnen vor. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen - außer für Vertragsleistungen an uns - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung hat der Lieferant alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen, Rezepturen oder dergleichen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Bei Verstößen gegen die Geheimhaltungspflichten hat der Lieferant uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR pro Verstoß zu zahlen. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. 10. Versicherungen Der Lieferant muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen für Mängelansprüche, entsprechende Haftpflichtversicherungen mit branchenüblichen Konditionen und einer Mindestdeckungssumme von 2 Millionen EUR pro Schadensfall abschließen und unterhalten. 11. Qualitätssicherung, Wareneingangsprüfung Der Lieferant ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem, welches dem neuesten Stand der Technik entsprechend ausgerichtet ist (z.B. DIN EN ISO 9000 ff., QS 9000, VDA 6.1 oder vergleichbare Managementsysteme), zu unterhalten. Der Lieferant führt fertigungsbegleitende Prüfungen entsprechend seinem QMS durch, es sei denn, es erweist sich als notwendig, dass wir eine spezielle Vorstufenprüfung für notwendig erachten und diese per Prüfplan vorgeben. Der Lieferant führt eine Endprüfung der Produkte durch, die sicherstellt, dass nur fehlerfreie Ware zur Lieferung kommt. Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Diese umfasst nur Identität, Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel der Ware. Darüber hinaus wird die Wareneingangsprüfung durch die Qualitätssicherung bei dem Lieferanten gemäß Absatz 1 ersetzt; der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB. 12. Rechte bei Mängeln Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden uneingeschränkt Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. In dringenden Fällen steht uns, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sach- und Rechtsmängel verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Für innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Neulieferung oder instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. Der Lieferant hat alle uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und den üblichen Umfang übersteigende Untersuchungskosten zu tragen. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Wir sind im Fall des Rückgriffs berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der durch die Mangelhaftigkeit der Leistung entstandenen Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten. Ungeachtet der Bestimmungen in Abs. 3 tritt die Verjährung in den Fällen der Absätze 6 und 7 frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang einen Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten unentgeltlich bis zur Beschaffung geeigneten Ersatzes zu nutzen. Der Lieferant trägt sämtliche mit dem Rücktritt anfallenden Kosten und übernimmt die Entsorgung. 13. Produkthaftung Für den Fall, dass wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist und - in den Fällen verschuldensabhängiger Haftung - wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 14. Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Es wird dann eine der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung vereinbart. Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Lieferanten. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener UN-Kaufrechtsabkommens (CISG). Stand 05/2008 bnb Vertriebs GmbH &Co. KG, An der Gernsbach 25 35708 Haiger - Fellerdilln - HRA 6396 Amtsgericht Wetzlar